Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung, wie sie z. B. im ärztlichen Bereich vereinbart wurde, existiert im Heilmittelbereich nicht. Daher müssen die Preise zwischen Privatpatient und Therapeut frei vereinbart werden.
Wird eine Therapie ohne Preisvereinbarung durchgeführt und gibt es später Streit über die Höhe der Vergütung,
wird von den Gerichten der allgemein übliche Preis zu Grunde gelegt.
In Deutschland hat es sich bundesweit eingebürgert eine Preisbildung nach dem Vorbild der Gebührenordnung für Ärzte zu gestalten.
Dabei werden die Tarife der Ersatzkassen (VdAK) als Ausgangssatz herangezogen und mit verschiedenen Faktoren multipliziert. Die angewandten Faktoren liegen üblicherweise zwischen dem 1,6-fachen und dem 2,6-fachen Ausgangssatz.
In Einzelfällen werden aber auch Honorare darüber hinaus vereinbart.
Privatpatienten haben oft sehr genaue Vorstellungen, welche Art von therapeutischer Qualifikation sie von ihrem Therapeuten erwarten. Abhängig vom jeweiligen Krankheitsbild lässt sich mit einer speziellen Fachqualifikation häufig schneller und effizienter therapieren.
Zu solchen Qualifikationen gehören z.B. Manuelle Therapie , Osteopathie, Therapie nach Dr. Brügger, NLP, LRS-Therapie, Perfetti und viele andere mehr. Therapeuten investieren sehr unterschiedlich Zeit und Geld in Fachfortbildungen. Daher ist es nachvollziehbar, dass mehr Qualifikation in der Regel auch einen höheren Preis zur Folge hat.
Welcher Privatpatient möchte schon gern von einem Berufsanfänger behandelt werden?!
Gerade anspruchsvolle Patienten legen vollkommen zurecht Wert darauf, regelmäßig von einem erfahrenen Therapeuten behandelt zu werden. Häufig haben sich solche Therapeuten auch auf ganz bestimmte Therapien spezialisiert. Spezialisierte Therapeuten gibt es für viele Krankheitsbilder, so z.B. Atemtherapie bei Mukoviszidose, Schlaganfalltherapie, Stottertherapie, Knie-/Beinspezialisten, Schulter-/Armtherapeuten etc. Hier profitieren die Patienten vom großen Erfahrungsschatz und Wissen der entsprechenden Therapeuten und verkürzen damit in der Regel die Falldauer.
Auch Beihilfeberechtigte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Zuzahlungen leisten!
Dies hat das Bundesinnenministerium auf Anfrage von unternehmen praxis noch einmal in einer Stellungnahme bestätigt. Es sei nicht die Rechtsauffassung des Innenministeriums, dass Beihilfeversicherte immer wieder versuchen, die beihilfefähigen Höchstsätze als die verbindlich festgelegte obere Preisgrenze für eine Heilmitteltherapie durchzusetzen. Als oberster Dienstherr aller Bundesbediensteten ist das Ministerium auch maßgeblich für die Erstellung der Liste der beihilfefähigen Höchstsätze zuständig. Es sei, so schreibt die Pressestelle des Ministeriums, bereits seit langer Zeit Politik der Bundesregierung, Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Innenministerium führt dann weiter aus: Die Annahme, dass Beihilfeberechtigte keine Zuzahlungen zu leisten haben, entspricht grundsätzlich nicht der Rechtslage der Bundesbeihilfeverordnung.
Für den Bereich der Heilmittel gilt allerdings, dass zu diesen Aufwendungen formal keine Zuzahlungen erfolgen, weil die von den Beihilfeberechtigten zu tragenden Eigenbehalte bereits bei der Festlegung der Höchstbeträge berücksichtigt sind.
Die Höchstsätze für Heilmittel in der Bundesbeihilfeverordnung beinhalten daher bewusst keine vollständige Kostendeckung. Der den beihilfefähigen Höchstbetrag übersteigende Betrag entspricht somit der Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten. Damit wird im Beihilferecht ein anderer Weg als in der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt, wo die von den Krankenkassen zu zahlenden Kosten festgelegt und hierzu Zuzahlungen zu entrichten sind. Bei einem Vergleich der Leistungsentgelte beider Systeme müsste daher zu den Höchstbeträgen der beihilfefähigen Aufwendungen immer ein Eigenbehalt in vergleichbarer Höhe wie die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung hinzugerechnet werden."
Damit liefert das Bundesinnenministerium gleich eine Erklärung für die korrekte Bemessung von Heilmittelpreisen: Die beihilfefähigen Höchstsätze sind lediglich Nettopreise!
Der tatsächliche Preis ergibt sich erst, wenn die auch von Beihilfeberechtigten zu leistende Zuzahlung zu diesem Nettopreis hinzugerechnet wird. Die Höhe des Aufschlags auf die beihilfefähigen Höchstsätze kann man z. B. den Statistiken der Krankenkassen entnehmen.
Die durchschnittliche Zuzahlung von GKV Patienten bei Verordnungen von Orthopäden betrug in 2008 rund 16 Prozent. Will man einen vergleichbaren Aufschlag auf die beihilfefähigen Höchstsätze vornehmen, so muss man ca. 19 Prozent dazurechnen! Bei den Verordnungen von Kinderärzten sieht das allerdings schon ganz anders aus. Hier beträgt die Zuzahlung im Schnitt gerade einmal 0,14 Prozent und ist damit vernachlässigbar. Doch bereits bei Allgemeinmedizinern macht die Zuzahlung wieder 10 Prozent aus und müsste mit einem Aufschlag von ca. 12 Prozent auf die beihilfefähigen Höchstsätze korrigiert werden.
Die damit errechneten Preise für Heilmittel würden dann dem entsprechen was das Bundesinnenministerium in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2009 fordert: Es sei zu berücksichtigen, dass sich Beihilfeberechtigte wie Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Zuzahlungen an den Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen von Heilmittelerbringern beteiligen müssen. (bu)
"Die Behauptung, bei der Gesundheitsreform gebe es eine Extrawurst für Beamte, ist falsch.
Richtig ist, dass Beamte durch die steigenden Gesundheitskosten ebenso belastet werden wie alle anderen Bürger. Beamte bezahlen Arzneimittel in der Apotheke zunächst vollständig aus eigener Tasche. 50 % dieses Betrages erstattet die private Krankenversicherung. Hierbei hat der Gesetzgeber keine Begrenzung der Kosten durch Zuzahlungen vorgesehen. Die Kosten dieser privaten Krankenversicherung steigen deshalb ungebremst, zu Jahresbeginn für viele Beamte um ca. 10 %. Die andere Hälfte der Kosten wird durch die Beihilfe erstattet.
Dies entspricht dem Beitrag des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei werden von dem Rechnungsbetrag die Zuzahlungen abgezogen. Dieses Verfahren besteht schon, seit die Vorgängerregierung es eingeführt hat.
Es ist auch jetzt nicht geändert worden, da alle Seiten es stets als korrekt angesehen haben. Bei Hilfsmitteln gibt es seit langem unveränderte Höchstbeträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt. Falsch ist ferner die Behauptung, die Sonderregelungen seien im Kleingedruckten versteckt. Die gesamten Beihilfevorschriften sind vielmehr für jeden öffentlich zugänglich. Zum 1. Januar 2004 sind die Zuzahlungen in der Beihilfe den veränderten Beträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden. Die Höhe der Beträge und die Tatbestände entsprechen den Zuzahlungen der GKV. Das heißt: * Arzneimittel: 10 % der Aufwendungen mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
Das hat zur Folge, dass die Kosten für die private Krankenversicherung der Beamten steigen, der größte Versicherer von Beamten hat die Beiträge zu Beginn des Jahres um ca. 10 % erhöht.
Bei der Berechnung der Beihilfe wird der Betrag der Zuzahlung vom Rechnungsbetrag abgezogen. Das bedeutet, dass sich der Erstattung der Beihilfe um die Hälfte des Betrages der Zuzahlung vermindert. Dies ist keine "Extrawurst für Beamte" Die Zuzahlungen sollen die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stabilisieren oder senken. Die Beihilfe tritt an die Stelle des Arbeitgeberbeitrages.
Es tritt bei den Beihilfekosten dieselbe Entlastung ein wie beim Arbeitgeberbeitrag, nämlich in Höhe der Hälfte der Zuzahlung. Die andere Hälfte der Entlastung, nämlich beim Arbeitnehmerbeitrag, erfolgt bei der privaten Krankenversicherung nicht. Vielmehr steigen dort die Beiträge weiter. Beim Beamten kommen daher steigende Versicherungsbeiträge und geringere, durch Zuzahlung verminderte Beihilfe zusammen. Seine finanzielle Belastung entspricht mindestens der eines GKV Versicherten. Diese Verfahrensweise mit den Zuzahlungen in der Beihilfe ist nicht neu, sondern so geregelt, seitdem es Zuzahlungen gibt.
Die Regelung ist auch nicht im Kleingedruckten versteckt, sondern Teil der jedem öffentlich zugänglichen Beihilfevorschriften." Quelle: Bundesministerium - www.bmi.bund.de (am 08.03.2005)
Die private Krankenversicherung muss die Kosten für Heilmittel auch dann erstatten, wenn die Preise deutlich über den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. ...Soweit die Beklagte [die PKV] meint, sie schulde nur das, was die Kassen der gesetzlich Versicherten oder der Beihilfestellen den Beihilfeberechtigten erstatten, entspricht dies nicht dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und deckt sich auch nicht mit der Realität.
Die Beklagte verspricht ein Höchstmaß an Leistung und eine Person, die sich privat krankenversichert, tut dies in der Erwartung, besser behandelt zu werden, als ein gesetzlich Versicherter. Entsprechend entspricht es auch der Realität, dass Privatpatienten höher abgerechnet werden als gesetzlich Versicherte. Eben weil die gesetzlich Versicherten oder die Beihilfeberechtigten derartige Mehr- bzw. Besserleistungen nicht erstattet bekommen, bieten private Krankenversicherer wie die Beklagte Ergänzungstarife an, um auch dem ansonsten nicht privat versicherten Personenkreis die Leistungen von privat Versicherten zu sichern und zu erstatten. Die Beklagte setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem Selbstverständnis, wenn sie auch Privatpatienten lediglich das erstatten möchte, was gesetzlich Versicherte erhalten...
Quelle: AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ:32 C 24248/98-84)
Eine Bestätigung für die Daten aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) hat das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil geliefert. Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2,3-fachen VdAK Satz als "übliche" Vergütung in Hamburg an. Obwohl die abrechnende physiotherapeutische Praxis keine Honorarvereinbarung mit dem Privatpatienten abgeschlossen hatte, sah das Gericht keinen Grund, die Abrechnung zu ändern: "Dass Physiotherapeuten bei der Behandlung privat versicherter Patienten üblicherweise den 2,3-fachen Satz abrechnen, ist dem Gericht aus anderen ähnlichen Prozessen bekannt", wird das Gericht auf der Internetseite des ZVK-Nordverbundes zitiert. Das Gericht war sich so sicher, dass es nicht einmal für nötig befand, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Quelle: AG Hamburg vom 10.10.2007, AZ: 20 A C 28/07)